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AGB 

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Dr. Wallner Engineering GmbH

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Grundlagen unserer Geschäftsbeziehung


Die Dr. Wallner Engineering GmbH (nachfolgend DRWE genannt) erbringt Dienstleistungen für Auftraggeber auf der Grundlage der in den jeweiligen Verträgen getroffenen Vereinbarungen und diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Die auf dieser Internetseite angebotenen Dienstleistungen richten sich ausschließlich an gewerbliche Auftraggeber. Der Auftraggeber stellt auf seine Kosten und Gefahr alle Leistungen, Informationen und Sachmittel zur Verfügung, die zur Durchführung der Leistung durch die DRWE notwendig sind. Bei nicht rechtzeitiger, fehlerhafter oder nicht vollständiger zur Verfügungstellung wesentlicher Leistungen, Informationen und Sachmittel ist die DRWE berechtigt, nach vorheriger Mahnung und angemessener Frist Ersatz des Schadens zu verlangen, der durch die Verzögerung entstanden ist. Die DRWE ist berechtigt, den bestehenden Vertrag fristlos zu kündigen, wenn die Beistellungen nicht innerhalb angemessener Nachfrist gelingen.

Vergütung


Alle Leistungen werden entsprechend der vertraglichen Festlegung nach Festpreis oder Zeitaufwand vergütet. Projektbesprechungen bei der DRWE werden grundsätzlich nach Zeitaufwand abgerechnet. Bei Konstruktionsdienstleistungen ist die Vergütung auf Basis der jeweils gültigen tariflichen oder gesetzlichen Bestimmungen vereinbart. Bei Veränderungen der tariflichen Löhne oder Auslösungen oder sonstigen Änderungen, die finanzielle Auswirkungen haben, hat die DRWE das Recht, die Vergütung den veränderten Verhältnissen entsprechend anzupassen. Die Vergütungsangaben verstehen sich netto in Euro zuzüglich der jeweils gesetzlich gültigen Mehrwertsteuer, ohne sonstige Abzüge. Die Rechnungsstellung erfolgt gemäß den Vereinbarungen in den jeweiligen Leistungsscheinen und Aufträgen. Zahlungen sind 14 Kalendertage nach Rechnungsdatum fällig. Reisekosten und Spesen werden von der DRWE gesondert in Rechnung gestellt. Dem Kunden steht ein Zurückbehaltungsrecht gegenüber Forderungen der DRWE nicht zu. Eine Aufrechnung ist nur mit von der DRWE anerkannten oder mit rechtskräftig festgestellten Forderungen des Kunden zulässig. 

Zahlungsbedingungen

Bei Festpreisvereinbarungen sind auf den Festpreis monatliche Abschlagszahlungen zu leisten, fällig am 01. Kalendertag eines jeden Monats, beginnend mit dem 01. solchen nach Auftragsbeginn. Die Höhe der monatlichen Abschlagszahlungen richtet sich nach dem von der DRWE gegengezeichneten Nachweis. Abweichungen davon bedürfen einer besonderen schriftlichen Vereinbarung. Bei Beginn der Auftragsausführung durch die DRWE hat der Kunde Abschlagszahlungen in Höhe eines Drittels des vereinbarten Festpreises zu leisten. Diese Abschlagszahlung wird mit den monatlich fällig werdenden Abschlagszahlungen verrechnet.

Bei der Vergütung nach vereinbarten Stundensätzen ist die DRWE berechtigt, 14-tägig die erbrachten Leistungen durch Zwischenrechnungen abzurechnen und entsprechende Abschlagszahlungen vom Kunden zu fordern. Zwischenrechnungen sind 14 Tage nach Erhalt auszugleichen. 

Nach Auftragsdurchführung erteilt die DRWE dem Kunden eine Schlussrechnung. Diese ist binnen 14 Tagen nach Zugang zum Ausgleich fällig. 

Zahlungsverzug


Im Falle des Zahlungsverzugs ist die DRWE berechtigt, Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz (§ 247 BGB) zu berechnen, soweit kein geringerer Schaden nachgewiesen wird. Der DRWE bleibt vorbehalten, höhere Verzugsschäden geltend zu machen. Bei Zahlungsverzug des Kunden und fruchtlosem Verstreichen einer angemessen gesetzten Nachfrist ist die DRWE berechtigt, von diesem Dienstleistungsvertrag zurückzutreten, eine Schadenspauschale in Höhe von 30% des vereinbarten Auftragswertes oder Ersatz des nachgewiesenen Nichterfüllungsschadens zu verlangen. Sofern die DRWE den pauschalierten Schadensersatz geltend macht, bleibt dem Kunden der Nachweis eines geringeren Schadens vorbehalten. 

Aufrechnung & Zurückbehaltungsrecht


 

Gegen Forderungen der DRWE aus dem Dienstleistungsvertrag kann der Kunde nur mit solchen Gegenforderungen aufrechnen, die rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind. Zurückbehaltungsrechte können nur hinsichtlich solcher Gegenrechte geltend gemacht werden, die aus diesem Dienstleistungsvertrag herrühren. 

Durchführung der Arbeit & Projektleiter


Die DRWE benennt dem Kunden einen verantwortlichen Projektleiter oder Projektleiterin. Dieser oder diese sind verantwortlich für die einwandfreie Durchführung der Arbeiten, die Einhaltung der Sicherheitsvorschriften und die Aufsicht über das Personal der DRWE. Die Einteilung der Arbeiten sowie die Art und Weise der Durchführung ist ausschließlich Sache der DRWE, unbeschadet des Rechts des Kunden, die übertragenen Aufträge auf ihre vertragsmäßige Ausführung zu überwachen. 

Gewährleitung bei Werkverträgen


Ist das Werk mangelhaft, so muss der Kunde der DRWE Gelegenheit geben, das Werk nachzubessern. Erst nach zwei fruchtlosen Nachbesserungsversuchen kann der Kunde die gesetzliche Gewährleistungsrechte geltend machen. 

Schadensersatzanspruch hat die DRWE lediglich für solche Mängel zu leisten, die dem Werk unmittelbar anhaften, während der Ersatz des mittelbaren Schadens und der Ersatz von Mangelfolgeschäden ausgeschlossen ist. Es sein denn, der DRWE fällt grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz zu Last. 

Vergabe von Unterauftragnehmern


Die DRWE kann die Durchführung von vertraglich vereinbarten Dienstleistungen ganz oder teilweise an Unterauftragnehmer vergeben. Wird ein Unterauftragnehmer mit der Verarbeitung personenbezogener Daten beauftragt, ist die vorherige Zustimmung des Auftraggebers erforderlich. 

Leistungsverzögerung


Die DRWE ist berechtigt, vereinbarte Liefertermine in angemessenem Umfang zu überschreiten. 

Haftung


Die DRWE haftet bei schuldhaftem Verhalten ihrer gesetzlichen Vertreter oder bei groben Verschulden eines Unterauftragnehmers für den typisch vorhersehbaren Schaden. Eine Haftung für darüberhinausgehende Folgeschäden wie z.B. entgangener Gewinn, ausgebliebene Einsparungen und sonstige mittelbare Schäden sowie für aufgezeichnete Daten ist ausgeschlossen. Eine Haftung der DRWE bei der Verletzung von Vertragspflichten, die nicht zu oben genannten Personenkreis gehören, ist im Falle der einfachen Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Bei Ereignissen höherer Gewalt (Streik, Aussperrung oder Ähnlichem), die einer der Parteien die Lieferungen oder Leistungen wesentlich erschweren oder vorübergehend unmöglich machen, berechtigen diese die Erfüllung der Verpflichtungen um die Dauer der Behinderung und zusätzlich um eine angemessene Anlaufzeit. Die Haftung ist der Höhe nach auf den Umfang der allgemeinen Betriebshaftpflichtversicherung der DRWE beschränkt (2 Mio. €), es sei denn es handelt sich um grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz. Schadensersatzansprüche gegen die DRWE verjähren nach 12 Monaten ab dem Zeitpunkt der schuldhaften Pflichtverletzung. 

Geheimhaltung


Die DRWE verpflichtet sich, alle als vertraulich bezeichneten Informationen des Kunden die im Zusammenhang mit der Auftragsausführung bekannt werden, vertraulich zu behandeln. Eine Weitergabe von Daten an Dritte erfolgt nur mit schriftlicher Einwilligung des Kunden. Die DRWE ist berechtigt, Daten des Kunden im Rahmen der Auftragsabwicklung automatisiert zu verarbeiten. Die Verpflichtung zur vertraulichen Behandlung gilt nicht für Ideen, Konzeptionen, Know-How und Techniken sowie für Informationen, die den Vertragsparteien bereits bekannt waren oder ihnen außerhalb der Zusammenarbeit bekannt werden. 

Eigentumsvorbehalt & Unternehmerpfandrecht


Die DRWE behält sich das Eigentum an von ihr gelieferten Entwicklungs-, Planungs-, und Konstruktionsunterlagen sowie Modellen, Dokumentationen und Software auch nach der Abnahme bis zur vollständigen Entrichtung der vereinbarten Vergütung vor.

Die DRWE steht wegen der vertraglichen Forderungen, die sich aus der Herstellung eines Werkes ergeben, ein Pfandrecht an den hergestellten oder veränderten Entwicklungs-, Planungs- und Konstruktionsunterlagen sowie Modellen des Auftraggebers zu. Das Pfandrecht besteht auch dann, wenn die Sachen im Besitz des Kunden geblieben sind. 

Trainings & Workshops


Die DRWE behält sich vor, die Veranstaltung aufgrund einer Erkrankung des Trainers oder der Trainerin sowie sonstige Störungen im Geschäftsbetrieb, die nicht zu vertreten sind, gebuchte oder begonnene Veranstaltungen kurzfristig abzusagen. Des weiteren behält sich die DRWE vor, Schulungen bei Unterschreitung der Mindestteilnehmerzahl von drei Teilnehmern zu stornieren. Bereits bezahlte Teilnahmegebühren werden in diesem Falle vollständig (bei gebuchter, aber noch nicht begonnener Veranstaltung) bzw. anteilig (bei bereits begonnener Veranstaltung) erstattet. Die betroffenen Teilnehmer werden umgehend informiert. Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen.

Die Teilnehmenden haben das Recht bei persönlicher Verhinderung Ersatzteilnehmer zu benennen, die an dessen Stelle an der Veranstaltung teilnehmen.

Ein kostenfreier Rücktritt von Schulungen ist bis 4 Wochen vor Schulungsbeginn möglich. Bei einer Stornierung bis 14 Tage vor Veranstaltungsbeginn stellen wir 50% der Teilnahmegebühr in Rechnung. Bis 5 Tage vor Veranstaltungsbeginn berechnen wir 75%. Erfolgt der Rücktritt ab 5 Tage vor Veranstaltungsbeginn oder erfolgt ein No-Show, wird die volle Teilnahmegebühr in Rechnung gestellt. Alle Stornierungen haben per Mail an kontakt@drwe.de zu erfolgen.

Ummeldungen von Teilnehmern und Teilnehmerinnen bei firmenoffenen Veranstaltungen auf andere Trainings sind bis 5 Arbeitstage vor Kursbeginn möglich und kostenfrei. 

Softwareentwicklung, -anpassung & -installation 


Die DRWE übernimmt Software Entwicklungs-, Anpassungs- und/oder Installationsarbeiten für Kunden auf Grundlage der in den jeweiligen Aufträgen getroffenen Vereinbarungen und diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

Nutzungs- & Urheberrechte von Arbeitsergebnissen

Der Kunde erhält, nach vollständiger Zahlung des vereinbarten Entgelts, ein nicht ausschließliches und nicht übertragbares Nutzungsrecht an der von der DRWE entwickelten Software. Damit ist der Kunde berechtigt, die Software einschließlich Dokumentation für den vertraglich vorausgesetzten Einsatzzweck zu nutzen. Alle anderen Nutzungsrechte bleiben bei der DRWE. Kopien der Software sind ausschließlich zur Datensicherung zulässig. 

Abnahme

Nach Installation der Software durch die DRWE ist der Kunde verpflichtet, die Installation schriftlich zu bestätigen. Der Kunde ist verpflichtet, die Erfüllung des Vertrags der Software samt Dokumentation auf die wesentlichen Funktionen hin zu überprüfen und deren Abnahme schriftlich zu erklären. Die Prüffrist beträgt ab Lieferzeitpunkt drei Wochen, wenn nichts anderes vereinbart ist. Die Software gilt als abgenommen, sobald nach Ablauf der Prüffrist auf die Dauer von zwei Wochen, deren Nutzbarkeit nicht wegen gemeldeter Mängel erheblich eingeschränkt ist. Soweit Teillieferungen vereinbart sind, werden diese jeweils für sich abgenommen. 

Abrechnung von Zusatzleistung

Soweit die DRWE Leistungen über die in den vereinbarten werkvertraglichen Leistungen hinaus erbringt, ist diese zusätzliche Leistungserbringung vom Kunde nach den jeweils gültigen Gebührensätzen und Preisen der DRWE zu vergüten. 

Veränderungen an der Programmierung

Für den Fall, dass der Kunde oder Dritte Veränderungen an der von der DRWE entwickelten Software vornehmen, ist die DRWE von jeglicher Gewährleistungspflicht befreit. Weitere Gewährleistungsansprüche gegenüber der DRWE sind ausgeschlossen, mit Ausnahme etwaiger gesetzlicher Ansprüche aufgrund der Zusicherung von Eigenschaften. Bezüglich der Haftung für zugesicherte Eigenschaften ist die Haftung für Mangelfolgeschäden grundsätzlich ausgeschlossen, es sei denn die Zusicherung sollte gerade vor solchen Schäden schützen. Die DRWE übernimmt insbesondere keine Gewährleistung dafür, dass die Programme den speziellen Erfordernissen des Kunden entsprechen oder mit ihnen bestimmte Ergebnisse erzielt werden können. Sollte sich im Rahmen von Gewährleistungsarbeiten herausstellen, dass der aufgetretene Fehler nicht von DRWE zu vertreten ist, so hat die DRWE das Recht, den hierfür entstandenen Aufwand dem Kunden gemäß den jeweils gültigen Gebührensätzen und Preisen der DRWE in Rechnung zu stellen.

Veröffentlichungen


Erklärungen eines Vertragspartners gegenüber der Presse über die Zusammenarbeit bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung des anderen Vertragspartners. Ausgenommen hiervon sind die Erwähnung des Kunden in Kundenlisten der DRWE sowie die allgemeine Beschreibung des Vertragsgegenstandes in Angeboten der DRWE oder anderen Marketing-Unterlagen. Das Veröffentlichungsverbot gilt außerdem nicht für Bekanntmachungen, die ausschließlich für die interne Verteilung bestimmt sind oder für Offenlegungen, die aufgrund von Rechts- oder Buchhaltungsvorschriften erforderlich sind. 

Abwerbung von Mitarbeitenden


Während der Wirksamkeit und für die Dauer von zwei Jahren nach Beendigung der Zusammenarbeit verpflichten sich die DRWE und der Kunde keinen derzeitigen Mitarbeitenden oder sonst vertraglich verpflichtete Personen der Vertragspartner mittelbar oder unmittelbar abzuwerben. 

Gerichtsstand & geltendes Recht


Dieser Vertrag unterliegt deutschem Recht. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist ausschließlich Stuttgart.

Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen davon nicht berührt sind. 

Dr. Wallner Engineering GmbH

  • Charles-Lindbergh-Str. 7 in 71034 Böblingen
  • 07031 4103090
  • kontakt@drwe.de

Das sind wir