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AGB 

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Dr. Wallner Engineering GmbH

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Grundlagen unserer Geschäftsbeziehung


Die Dr. Wallner Engineering GmbH (nachfolgend DRWE genannt) erbringt Dienstleistungen für Auftraggeber auf der Grundlage der in den jeweiligen Verträgen getroffenen Vereinbarungen und diesen Allgemeinen Ge­schäfts­be­ding­ung­en. Die auf dieser Internetseite angebotenen Dienstleistungen richten sich ausschließlich an gewerbliche Auftraggeber. Der Auftraggeber stellt auf seine Kosten und Gefahr alle Lei­stung­en, Informationen und Sachmittel zur Verfügung, die zur Durchführung der Leistung durch die DRWE not­wen­dig sind. Bei nicht rechtzeitiger, feh­ler­haf­ter oder nicht vollständiger zur Ver­fü­gung­stel­lung wesentlicher Lei­stung­en, Informationen und Sachmittel ist die DRWE berechtigt, nach vorheriger Mah­nung und angemessener Frist Ersatz des Schadens zu verlangen, der durch die Verzögerung entstanden ist. Die DRWE ist berechtigt, den be­steh­en­den Vertrag fristlos zu kündigen, wenn die Beistellungen nicht innerhalb angemessener Nachfrist gelingen.

Vergütung


Alle Leistungen werden entsprechend der vertraglichen Festlegung nach Fest­preis oder Zeitaufwand vergütet. Pro­jekt­be­sprech­ung­en bei der DRWE werden grundsätzlich nach Zeit­auf­wand abgerechnet. Bei Kon­struk­tions­dienst­lei­stung­en ist die Vergütung auf Basis der jeweils gültigen tariflichen oder gesetzlichen Bestimmungen ver­ein­bart. Bei Veränderungen der ta­rif­lich­en Löhne oder Auslösungen oder sonstigen Änderungen, die finanzielle Auswirkungen haben, hat die DRWE das Recht, die Vergütung den ver­än­der­ten Verhältnissen entsprechend an­zu­pas­sen. Die Vergütungsangaben ver­ste­hen sich netto in Euro zuzüglich der je­weils gesetzlich gültigen Mehr­wert­steu­er, ohne sonstige Abzüge. Die Rech­nungs­stel­lung erfolgt gemäß den Ver­ein­ba­rung­en in den jeweiligen Leistungsscheinen und Aufträgen. Zahlungen sind 14 Kalendertage nach Rechnungsdatum fällig. Reisekosten und Spesen werden von der DRWE gesondert in Rechnung gestellt. Dem Kunden steht ein Zu­rück­be­hal­tungs­recht gegenüber Forderungen der DRWE nicht zu. Eine Aufrechnung ist nur mit von der DRWE anerkannten oder mit rechtskräftig festgestellten Forderungen des Kunden zulässig. 

Überschreitung des ver­ein­bar­ten Leistungsumfangs


Die vereinbarte Vergütung bezieht sich ausschließlich auf den im Angebot, der Auftragsbestätigung oder dem je­wei­li­gen Leistungsschein festgelegten Lei­stungs­um­fang, insbesondere auf die ver­ein­bar­te Anzahl von Teilnehmern, Nutzern oder Zugangsberechtigten. Eine Erhöhung der vereinbarten Teil­neh­mer-, Nutzer- oder Zugangsanzahl bedarf der vorherigen schriftlichen Zu­stim­mung der DRWE. Ein Anspruch auf Erweiterung besteht nicht. Nimmt der Kunde Leistungen über den ver­ein­bar­ten Leistungsumfang hinaus in An­spruch oder ermöglicht er Dritten die Teilnahme oder Nutzung, ohne dass hierüber zuvor eine schriftliche Ver­ein­ba­rung getroffen wurde, ist die DRWE berechtigt, diese Mehrleistungen nach­träg­lich abzurechnen. Die Vergütung der Mehrleistungen erfolgt auf Grund­lage der im Angebot oder der Auf­trags­be­stä­ti­gung vereinbarten Preise. So­weit dort keine Einzelpreise aus­ge­wie­sen sind, erfolgt die Berechnung an­tei­lig auf Basis der vereinbarten Ver­gü­tung oder nach der zum Zeitpunkt der Leistungserbringung gültigen Preisliste der DRWE. Weitergehende gesetzliche oder vertragliche Ansprüche der DRWE bleiben hiervon unberührt. 

Zahlungsbedingungen


Bei Festpreisvereinbarungen sind auf den Festpreis monatliche Ab­schlags­zah­lung­en zu leisten, fällig am 01. Ka­len­der­tag eines jeden Monats, be­gin­nend mit dem 01. solchen nach Auf­trags­be­ginn. Die Höhe der monatlichen Abschlagszahlungen richtet sich nach dem von der DRWE ge­gen­ge­zeich­ne­ten Nachweis. Abweichungen davon be­dür­fen einer besonderen schrift­lich­en Vereinbarung. Bei Beginn der Auf­trags­aus­füh­rung durch die DRWE hat der Kunde Abschlagszahlungen in Hö­he eines Drittels des vereinbarten Fest­prei­ses zu leisten. Diese Ab­schlags­zah­lung wird mit den monatlich fällig wer­den­den Abschlagszahlungen ver­rech­net.

Bei der Vergütung nach vereinbarten Stundensätzen ist die DRWE be­rech­tigt, 14-tägig die erbrachten Leistungen durch Zwischenrechnungen ab­zu­rech­nen und entsprechende Ab­schlags­zah­lung­en vom Kunden zu fordern. Zwi­schen­rech­nung­en sind 14 Tage nach Erhalt auszugleichen. 

Nach Auftragsdurchführung erteilt die DRWE dem Kunden eine Schluss­rech­nung. Diese ist binnen 14 Tagen nach Zu­gang zum Ausgleich fällig. 

Zahlungsverzug


Im Falle des Zahlungsverzugs ist die DRWE berechtigt, Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz (§ 247 BGB) zu berechnen, soweit kein geringerer Scha­den nachgewiesen wird. Der DRWE bleibt vorbehalten, höhere Ver­zugs­schä­den geltend zu machen. Bei Zahlungsverzug des Kunden und frucht­lo­sem Verstreichen einer an­ge­mes­sen gesetzten Nachfrist ist die DRWE berechtigt, von diesem Dienst­lei­stungs­ver­trag zurückzutreten, eine Scha­dens­pau­scha­le in Höhe von 30% des vereinbarten Auftragswertes oder Ersatz des nachgewiesenen Nicht­er­fül­lungs­scha­dens zu verlangen. Sofern die DRWE den pauschalierten Scha­dens­er­satz geltend macht, bleibt dem Kunden der Nachweis eines geringeren Scha­dens vorbehalten. 

Aufrechnung & Zurückbehaltungsrecht


Gegen Forderungen der DRWE aus dem Dienstleistungsvertrag kann der Kunde nur mit solchen Ge­gen­for­de­rung­en auf­rech­nen, die rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind. Zu­rück­be­hal­tungs­rech­te können nur hin­sicht­lich solcher Gegenrechte geltend gemacht werden, die aus diesem Dienst­lei­stungs­ver­trag herrühren. 

Durchführung der Arbeit & Projektleiter


Die DRWE benennt dem Kunden einen verantwortlichen Projektleiter oder Pro­jekt­lei­ter­in. Dieser oder diese sind ver­ant­wort­lich für die einwandfreie Durch­füh­rung der Arbeiten, die Ein­hal­tung der Sicherheitsvorschriften und die Aufsicht über das Personal der DRWE. Die Einteilung der Arbeiten sowie die Art und Weise der Durch­füh­rung ist ausschließlich Sache der DRWE, unbeschadet des Rechts des Kunden, die übertragenen Aufträge auf ihre vertragsmäßige Ausführung zu über­wachen. 

Gewährleitung bei Werkverträgen


Ist das Werk mangelhaft, so muss der Kunde der DRWE Gelegenheit geben, das Werk nachzubessern. Erst nach zwei fruchtlosen Nach­bes­se­rungs­ver­su­chen kann der Kunde die gesetzliche Gewährleistungsrechte geltend ma­chen. 

Schadensersatzanspruch hat die DRWE lediglich für solche Mängel zu leisten, die dem Werk unmittelbar an­haf­ten, während der Ersatz des mit­tel­ba­ren Schadens und der Ersatz von Mangelfolgeschäden ausgeschlossen ist. Es sein denn, der DRWE fällt grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz zu Last. 

Vergabe von Unterauftragnehmern


Die DRWE kann die Durchführung von vertraglich vereinbarten Dienst­lei­stung­en ganz oder teilweise an Un­ter­auf­trag­neh­mer vergeben. Wird ein Unterauftragnehmer mit der Ver­ar­bei­tung personenbezogener Daten be­auf­tragt, ist die vorherige Zustimmung des Auftraggebers erforderlich. 

Leistungsverzögerung


Die DRWE ist berechtigt, vereinbarte Liefertermine in angemessenem Um­fang zu überschreiten. 

Haftung


Die DRWE haftet bei schuldhaftem Ver­hal­ten ihrer gesetzlichen Vertreter oder bei groben Verschulden eines Un­ter­auf­trag­neh­mers für den typisch vorhersehbaren Schaden. Eine Haftung für darüberhinausgehende Fol­ge­schä­den wie z.B. ent­gang­en­er Gewinn, aus­ge­blie­be­ne Einsparungen und sonstige mittelbare Schäden sowie für auf­ge­zei­chne­te Daten ist aus­ge­schlos­sen. Eine Haftung der DRWE bei der Verletzung von Vertragspflichten, die nicht zu oben genannten Personenkreis gehören, ist im Falle der einfachen Fahrlässigkeit aus­ge­schlos­sen. Bei Ereignissen hö­he­rer Gewalt (Streik, Aussperrung oder Ähn­li­chem), die einer der Parteien die Lieferungen oder Leistungen we­sent­lich erschweren oder vorübergehend unmöglich machen, berechtigen diese die Erfüllung der Verpflichtungen um die Dauer der Behinderung und zu­sätz­lich um eine an­ge­mes­sene Anlaufzeit. Die Haftung ist der Höhe nach auf den Umfang der allgemeinen Be­triebs­haft­pflicht­ver­si­che­rung der DRWE be­schränkt (2 Mio. €), es sei denn es han­delt sich um grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz. Schadensersatzansprüche gegen die DRWE verjähren nach 12 Monaten ab dem Zeitpunkt der schuld­haf­ten Pflichtverletzung. 

Geheimhaltung


Die DRWE verpflichtet sich, alle als vertraulich bezeichneten In­for­ma­tio­nen des Kunden die im Zusammenhang mit der Auftragsausführung bekannt werden, vertraulich zu behandeln. Eine Weitergabe von Daten an Dritte erfolgt nur mit schriftlicher Einwilligung des Kunden. Die DRWE ist berechtigt, Da­ten des Kunden im Rahmen der Auf­trags­ab­wick­lung automatisiert zu ver­ar­bei­ten. Die Verpflichtung zur ver­trau­lichen Behandlung gilt nicht für Ideen, Konzeptionen, Know-How und Tech­ni­ken sowie für Informationen, die den Ver­trags­par­tei­en bereits bekannt war­en oder ihnen außerhalb der Zu­sam­men­ar­beit bekannt werden. 

Eigentumsvorbehalt & Unternehmerpfandrecht


Die DRWE behält sich das Eigentum an von ihr gelieferten Entwicklungs-, Pla­nungs-, und Kon­struk­tions­un­ter­la­gen sowie Modellen, Dokumentationen und Software auch nach der Abnahme bis zur vollständigen Entrichtung der ver­ein­bar­ten Vergütung vor.

Die DRWE steht wegen der ver­trag­li­chen Forderungen, die sich aus der Her­stel­lung eines Werkes ergeben, ein Pfandrecht an den hergestellten oder ver­än­der­ten Entwicklungs-, Planungs- und Konstruktionsunterlagen sowie Modellen des Auf­trag­ge­bers zu. Das Pfandrecht besteht auch dann, wenn die Sachen im Besitz des Kunden ge­blie­ben sind. 

Trainings & Workshops


Die DRWE behält sich vor, die Ver­an­stal­tung aufgrund einer Erkrankung des Trainers oder der Trainerin sowie son­stige Störungen im Geschäftsbetrieb, die nicht zu vertreten sind, gebuchte oder begonnene Veranstaltungen kurz­fris­tig abzusagen. Des weiteren behält sich die DRWE vor, Schulungen bei Unterschreitung der Min­dest­teil­neh­mer­zahl von drei Teilnehmern zu stor­nie­ren. Bereits bezahlte Teil­nah­me­ge­büh­ren werden in diesem Falle voll­stän­dig (bei gebuchter, aber noch nicht begonnener Veranstaltung) bzw. an­tei­lig (bei bereits begonnener Ver­an­stal­tung) erstattet. Die betroffenen Teil­neh­mer werden umgehend informiert. Weitergehende Ansprüche sind aus­ge­schlos­sen.

Die Teilnehmenden haben das Recht bei persönlicher Verhinderung Er­satz­teil­neh­mer zu benennen, die an dessen Stelle an der Veranstaltung teilnehmen.

Ein kostenfreier Rücktritt von Schu­lung­en ist bis 4 Wochen vor Schu­lungs­be­ginn möglich. Bei einer Stornierung bis 14 Tage vor Veranstaltungsbeginn stellen wir 50% der Teilnahmegebühr in Rechnung. Bis 5 Tage vor Ver­an­stal­tungs­be­ginn berechnen wir 75%. Er­folgt der Rücktritt ab 5 Tage vor Ver­an­stal­tungs­be­ginn oder erfolgt ein No-Show, wird die volle Teilnahmegebühr in Rechnung gestellt. Alle Stor­nie­rung­en haben per Mail an kontakt@drwe.de zu erfolgen.

Ummeldungen von Teilnehmern und Teil­neh­mer­innen bei firmenoffenen Ver­an­stal­tung­en auf andere Trainings sind bis 5 Arbeitstage vor Kursbeginn möglich und kostenfrei. 

Die im Angebot oder in der Auf­trags­be­stä­ti­gung angegebene maximale Teil­neh­mer­zahl ist verbindlicher Be­stand­teil des Vertrages. Wird diese Teil­neh­mer­zahl überschritten, ist die DRWE berechtigt, die zusätzlichen Teilnehmer gemäß den Regelungen zur Ü­ber­schrei­tung des vereinbarten Lei­stungs­um­fangs nachträglich abzurechnen oder die Durchführung der Veranstaltung bis zur Klärung auszusetzen.

Softwareentwicklung, -anpassung & -installation 


Die DRWE übernimmt Software Ent­wick­lungs-, Anpassungs- und/oder In­stal­la­tions­ar­bei­ten für Kunden auf Grund­­lage der in den jeweiligen Auf­trä­gen getroffenen Vereinbarungen und diesen Allgemeinen Ge­schäfts­be­ding­ung­en.

Nutzungs- & Urheberrechte von Arbeitsergebnissen

Der Kunde erhält, nach vollständiger Zahlung des vereinbarten Entgelts, ein nicht ausschließliches und nicht ü­ber­trag­ba­res Nutzungsrecht an der von der DRWE entwickelten Software. Da­mit ist der Kunde berechtigt, die Soft­ware einschließlich Dokumentation für den vertraglich vorausgesetzten Ein­satz­zweck zu nutzen. Alle anderen Nutz­ungs­rech­te bleiben bei der DRWE. Kopien der Software sind aus­schließ­lich zur Datensicherung zulässig. 

Abnahme

Nach Installation der Software durch die DRWE ist der Kunde verpflichtet, die Installation schriftlich zu bestätigen. Der Kunde ist verpflichtet, die Er­fül­lung des Vertrags der Software samt Do­ku­men­ta­tion auf die wesentlichen Funktionen hin zu überprüfen und de­ren Abnahme schriftlich zu erklären. Die Prüffrist beträgt ab Lieferzeitpunkt drei Wochen, wenn nichts anderes ver­ein­bart ist. Die Software gilt als ab­ge­nom­men, sobald nach Ablauf der Prüf­frist auf die Dauer von zwei Wochen, deren Nutzbarkeit nicht wegen ge­mel­de­ter Mängel erheblich eingeschränkt ist. Soweit Teillieferungen vereinbart sind, werden diese jeweils für sich ab­ge­nom­men. 

Abrechnung von Zu­satz­lei­stung

Soweit die DRWE Leistungen über die in den vereinbarten werkvertraglichen Leistungen hinaus erbringt, ist diese zusätzliche Leistungserbringung vom Kunde nach den jeweils gültigen Ge­büh­ren­sätz­en und Preisen der DRWE zu vergüten. 

Veränderungen an der Pro­gram­mie­rung

Für den Fall, dass der Kunde oder Drit­te Veränderungen an der von der DRWE entwickelten Software vor­neh­men, ist die DRWE von jeglicher Ge­währ­lei­stungs­pflicht befreit. Weitere Gewährleistungsansprüche gegenüber der DRWE sind ausgeschlossen, mit Aus­nahme etwaiger gesetzlicher An­sprü­che aufgrund der Zusicherung von Eigenschaften. Bezüglich der Haftung für zugesicherte Eigenschaften ist die Haftung für Mangelfolgeschäden grund­sätz­lich ausgeschlossen, es sei denn die Zusicherung sollte gerade vor solchen Schäden schützen. Die DRWE übernimmt insbesondere keine Ge­währ­lei­stung dafür, dass die Pro­gram­me den speziellen Erfordernissen des Kunden entsprechen oder mit ihnen bestimmte Ergebnisse erzielt werden können. Sollte sich im Rahmen von Gewährleistungsarbeiten he­raus­stel­len, dass der aufgetretene Fehler nicht von DRWE zu vertreten ist, so hat die DRWE das Recht, den hierfür ent­stan­den­en Aufwand dem Kunden gemäß den jeweils gültigen Gebührensätzen und Preisen der DRWE in Rechnung zu stellen.

Veröffentlichungen


Erklärungen eines Vertragspartners ge­gen­über der Presse über die Zu­sam­men­ar­beit bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung des anderen Vertragspartners. Ausgenommen hier­von sind die Erwähnung des Kunden in Kundenlisten der DRWE sowie die allgemeine Beschreibung des Ver­trags­ge­gen­stan­des in Angeboten der DRWE oder anderen Marketing-Unterlagen. Das Veröffentlichungsverbot gilt au­ßer­dem nicht für Bekanntmachungen, die ausschließlich für die interne Ver­tei­lung bestimmt sind oder für Of­fen­le­gung­en, die aufgrund von Rechts- oder Buchhaltungsvorschriften erforderlich sind. 

Abwerbung von Mitarbeitenden


Während der Wirksamkeit und für die Dauer von zwei Jahren nach Be­en­di­gung der Zusammenarbeit verpflichten sich die DRWE und der Kunde keinen derzeitigen Mitarbeitenden oder sonst vertraglich verpflichtete Personen der Ver­trags­par­tner mittelbar oder un­mit­tel­bar abzuwerben. 

Gerichtsstand & geltendes Recht


Dieser Vertrag unterliegt deutschem Recht. Gerichtsstand für alle Strei­tig­kei­ten ist ausschließlich Stuttgart.

Sollten einzelne Bestimmungen un­wirk­sam sein, so wird die Gültigkeit der üb­ri­gen Bestimmungen davon nicht be­rührt sind. 

Dr. Wallner Engineering GmbH

  • Charles-Lindbergh-Str. 7 in 71034 Böblingen
  • 07031 4103090
  • kontakt@drwe.de

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